c. Unter Hinzurechnung der vom Rechtsvertreter gemäss seiner Kostennote vom 13. Mai 2019 geltend gemachten Barauslagen im Betrag von Fr. 749.50 und der Mehrwertsteuer (nachdem die wesentlichen Aufwendungen des Rechtsvertreters fast ausschliesslich noch vor dem Wechsel des Mehrwertsteuersatzes per 1. Januar 2018 erfolgten, wird der Einfachheit halber mit einem einheitlichen Satz von 8% gerechnet) resultiert somit ein Gesamthonorar im Betrag von Fr. 4‘632.65, welches dem Kläger zulasten der Beklagten zuzusprechen ist. Seite 19 Demnach erkennt das Obergericht: