Seite 18 b. Der Kläger fordert von der Beklagten im vorliegenden Verfahren drei ausstehende Rentenzahlungen im Betrag von je Fr. 5‘000.--. Nachdem die Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens nicht zum Streitwert zu zählen sind (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO), beläuft sich dieser folglich auf Fr. 15‘000.--. Das mittlere Honorar gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b AT beträgt dementsprechend Fr. 3‘540.--.