3.2 Während die Beklagte unabhängig vom Verfahrensausgang zum Vornherein keinen Entschädigungsanspruch haben kann (vgl. dazu anstelle vieler: BGE 126 V 143, E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2017 vom 8. Oktober 2018, E. 4), hat der obsiegende Kläger Anspruch auf eine Parteientschädigung, womit sich die ihm gewährte unentgeltliche Vertretung erübrigt.