a. Gegenstand der Klage ist unbestrittenermassen eine Forderung aus einem Vertrag zu einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung im Rahmen der gebundenen Vorsorge aus dem Bereich Berufsvorsorgerecht. Das BVG und die dazugehörigen Verordnungen enthalten - anders als der in den übrigen Sozialversicherungszweigen grundsätzlich anwendbare Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) - keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Verzugszinspflicht.