39 VVG und Ziff. 8 ER) einer Begutachtung verweigern, ohne dass hierfür entschuldbare Gründe vorliegen, werden die Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung infolge Mitwirkungspflichtverletzung gegebenenfalls erfüllt sein, was allerdings für die Beurteilung der vorliegend eingeklagten Rentenforderungen nicht entscheidend ist. Die Beklagte wird daher verpflichtet, dem Kläger die eingeklagten drei Rentenzahlungen aus dem Jahr 2014 im Gesamtbetrag von Fr. 15‘000.-- zu leisten.