Seite 16 Es steht der Beklagten selbstverständlich frei, den Kläger jederzeit gestützt auf die zwischen den Parteien geltenden vertraglichen Bestimmungen in Ziff. 8 ER (act. 7.22) zu einer erneuten Begutachtung zur Abklärung des Gesundheitszustands aufzubieten. Sollte sich der Kläger in diesem Fall trotz korrekt durchgeführtem Mahnverfahren samt formell korrekter Androhung der Säumnisfolgen (vgl. dazu insbesondere Art. 39 VVG und Ziff.