An dieser Situation hat sich auch nach den zusätzlich in die Wege geleiteten Sachverhaltsabklärungen durch das urteilende Gericht nichts geändert. Führen selbst umfassende Sachverhaltsabklärungen nicht zum vollen Beweis der in Frage stehenden Erwerbsunfähigkeit, so ist für das Beweismass der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit heranzuziehen (vgl. BGE 141 V 405, E. 4.4). Die in den beigezogenen IV-Akten enthaltenen Unterlagen sprechen wie dargelegt eher für die Argumentation des Klägers.