• Aus dem neuropsychologischen Teilgutachten vom 12. Januar 2014 (act. 7.17) geht allerdings hervor, dass die Untersuchung abgebrochen werden musste, weshalb die testpsychologische Erhebung unvollständig blieb (Teilgutachten, S. 1). Entsprechend liess die unvollständige Untersuchung auch nur eine beschränkte Beurteilung zu. Aus dem neuropsychologischen Teilgutachten geht schliesslich gar keine konkrete Schätzung der Arbeitsfähigkeit des Klägers im Jahr 2014 hervor.