• Aus rein rheumatologischer Sicht liess sich zwar gemäss Dr. D___ keine Gesundheitsstörung identifizieren, die aktuell eine relevante Leistungseinschränkung für eine angepasste Tätigkeit begründen könnte (rheumatologisches Teilgutachten vom 14. März 2014, act. 7.18, S. 22), ebensowenig wie sich aus rein neurologischer Sicht aufgrund der erhobenen Befunde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten liess (neurologisches Teilgutachten, act. 7.19, S. 35). Allein gestützt auf diese beiden Teilgutachten wäre somit die Argumentation der Beklagten zunächst nachvollziehbar.