Das daraufhin von der IV-Stelle eingeleitete Arbeitstraining bei der Dreischiibe in Herisau scheiterte allerdings (IV-act. 244). Im vorliegenden Verfahren erübrigt es sich, dazu Stellung zu nehmen, ob dem Kläger die beruflichen Massnahmen unter den gegebenen Umständen tatsächlich zumutbar gewesen waren oder nicht, da ihm jedenfalls im hier entscheidenden Zeitraum im Jahr 2014 noch gar keine solchen Massnahmen angeboten worden waren.