Eine dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde, mit welcher bereits ab 1. November 2004 die Ausrichtung einer vollen Rente verlangt wurde, wurde vom Obergericht abgewiesen (Verfahren O3V 11 18). Im Rahmen einer ersten ordentlichen Rentenrevisionsprüfung im Juni 2012 forderte die IV-Stelle beim Kläger sowie bei Dr. G___ einen Verlaufsbericht an, aus welchen hervorging, dass der Gesundheitszustand unverändert und der Kläger weiterhin zu 100% arbeitsunfähig sei (IVact. 187 / IV-act. 190).