b. Aus den beigezogenen IV-Akten ist ersichtlich, dass die Invalidenversicherung dem Kläger im Jahr 2014 basierend auf einem IV-Grad von 88% eine volle Rente ausrichtete. Gemäss interdisziplinärem SIVM-Gutachten vom 8. Mai 2009 (IV-act. 120) war dem Kläger zwar bereits früher mittelfristig eine theoretisch mögliche Arbeitsfähigkeit von rund 80% attestiert worden, allerdings ausdrücklich erst nach erfolgreicher psychotherapeutischer Behandlung und beruflichen Massnahmen (IV-act. 120, S. 34, Ziff. 3.2. „Aktuell besteht aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten.