Seite 11 Leistungseinstellung berechtigen würden), hatte das Obergericht den Sachverhalt in dieser Hinsicht so weit wie möglich abzuklären, bevor es überhaupt über die Klage entscheiden konnte. Im Klageverfahren gemäss Art. 73 BVG stellt der Richter den Sachverhalt nämlich von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG), d.h. es gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz. Dieser schliesst die Beweislast der Parteien im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus;