a. Das Obergericht hat bereits im Beweisbeschluss vom 31. Oktober 2017 in E. 10 darauf hingewiesen, dass sich die Frage, ob der Kläger im Jahr 2014 tatsächlich zu weniger als 25% arbeitsunfähig war, wie die Beklagte behauptet, gestützt auf die damals in den Akten vorhandenen Unterlagen noch nicht abschliessend beantworten lasse (vgl. Beweisbeschluss vom 31. Oktober 2017, E. 11). Da für eine Beurteilung der vorliegenden Leistungsklage das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit des Klägers entscheidend ist (nachdem wie dargelegt keine vom Ausmass der Erwerbsunfähigkeit unabhängigen Gründe, wie etwa eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, bestehen, die zu einer