ferner auch act. 2.19 [Konsiliarbericht Dr. J___]) , können die bisher ausgerichteten Leistungen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ohne weiteres unter Verweis auf die Beweislast des Klägers eingestellt werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGE 141 V 405, E. 4.4, sowie nachfolgend, E. 2.3).