41 VVG stützen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Beurteilung der erstmaligen Leistungszusprache geht, sondern der Kläger erhielt bereits während mehrerer Jahre eine Rente von der Beklagten. Gemäss Ziff. 3 ER (act. 7.22) wird der Grad der Erwerbsunfähigkeit durch ärztliche Zeugnisse und Gutachten festgelegt. Nachdem der behandelnde Psychiater bestätigte, dass der Kläger auch im hier entscheidenden Zeitraum im Jahr 2014 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei (vgl. Unterlagen in den IV-Akten: IVact. 190, IV-act. 211; ferner auch act.