Seite 10 vertraglicher Pflichten zu fordern, unter Ansetzung einer adäquaten Frist (vgl. dazu JÜRG NEF, BSK VVG, Basel 2001, N 13 zu Art. 41 VVG). Somit gilt das bereits oben Ausgeführte auch in diesem Zusammenhang: Nachdem bezüglich der Begutachtung zur Abklärung des Gesundheitszustands des Klägers bisher noch gar keine Fristen angesetzt wurden, deren Nichteinhaltung gegebenenfalls eine Mitwirkungspflichtverletzung begründen könnte, kann die Beklagte ihre Leistungseinstellung auch nicht alternativ auf Art. 41 VVG stützen.