2.2 Die Beklagte hat ihre Leistungseinstellung zusätzlich mit dem Argument begründet, ohne Begutachtung sei sie nicht in der Lage, den Arbeits- und Erwerbsunfähigkeitsgrad und somit allfällige Versicherungsleistungen abschliessend zu bestimmen und wies den Kläger in diesem Zusammenhang unter Berufung darauf, dass er diesbezüglich beweisbelastet sei, darauf hin, dass gemäss Art. 41 VVG eine Forderung aus einem Versicherungsvertrag erst fällig werde, wenn der Versicherer Angaben erhalten habe, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen könne (act. 2.18, S. 2).