der Kläger seinen Verpflichtungen, die ihm mit Schreiben vom 7. März 2014 von der Beklagten auferlegt worden sind, nachgekommen, indem er seine Bereitschaft zur Teilnahme am Gutachten erklärte. Dass der Termin abgesagt wurde, ist auf den Brief von Dr. G___ zurückzuführen, während der Kläger selber aber offensichtlich weiterhin bereit war, am Termin zu erscheinen.