• Ein widersprüchliches Verhalten könnte dem Kläger allenfalls dann vorgeworfen werden, wenn er sich - entgegen seiner Zusicherung, am Termin vom 3. April 2014 zu erscheinen -, der Begutachtung schliesslich doch nicht unterzogen hätte. Das Gutachten wurde aber seitens des USZ abgesagt, noch bevor der Termin überhaupt stattfand. Der Kläger hat mit seiner Zusage zum Termin die ihm von der Beklagten auferlegten Auflagen im Schreiben vom 7. März 2014 dagegen fristgemäss erfüllt.