• Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 (act. 2.22 bzw. act. 7.16) erkundigte sich der Rechtsvertreter des Klägers bei der Beklagten nach dem Grund, weshalb die Rentenleistungen inzwischen ohne weiteres eingestellt worden seien. Erst nach mehrmaligen Rückfragen (vgl. act. 2.23 und 2.24) erklärte die Beklagte die Leistungseinstellung im Schreiben vom 8. September 2014 (act. 2.18) wie folgt: „Am 12. März 2014 wurde Herr A___ direkt vom [...] USZ zur Abklärung aufgeboten. Sie wiederum informierten die B___ telefonisch am 25. März 2014 dahingehend, dass Herr A___ an der Untersuchung vom 3. April 2014 erscheinen werde.