• Am 28. März 2014 wurde dem Kläger vom USZ eine Absage des Gutachtentermins vom 3. April 2014 zugeschickt (act. 2.16 bzw. act. 7.15). Das Gutachtengespräch wurde somit nicht wegen Nichterscheinens des Klägers (was grundsätzlich geeignet gewesen wäre, eine Mitwirkungspflichtverletzung zu begründen), sondern wegen einer kurzfristigen Absage seitens der Gutachterstelle nicht durchgeführt. Die Gründe für die Gutachtenabsage wurden der Beklagten von der Gutachterstelle im E-Mail vom 28. März 2014 dargelegt (act. 7.24), dem Kläger zunächst aber weder von der Gutachterstelle noch von der Beklagten mitgeteilt.