8 ER auf seine Mitwirkungspflichten aufmerksam und hielt fest, entweder sei der Kläger bereit, am Termin vom 3. April 2014 teilzunehmen oder dann habe er (wenigstens) bis zum 8. April 2014 seine grundsätzliche Zustimmung zur Untersuchung an einem ihm passenden Alternativtermin mitzuteilen: „Falls wir bis am 8. April 2014 nicht im Besitz der geforderten Angaben sind, sehen wir uns leider gezwungen, die Abklärungen, ob ein weiterer Leistungsanspruch besteht, einzustellen und werden keinerlei Leistungen zu Gunsten Ihres Mandanten mehr erbringen“ (act. 2.14 bzw. act. 7.12).