2.13, S. 2). Mit E-Mail vom 3. März 2014 hielt der Rechtsvertreter des Klägers nach Rücksprache mit dem Kläger und dessen Psychiater daran fest, dass weitere Untersuchungen nicht mehr zumutbar seien und die Durchsetzung der Mitwirkungspflicht unverhältnismässig wäre, da diese ihre Grenzen finde, wenn sie eine gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge habe (act. 2.13, S. 1). Hierauf forderte die Beklagte mit Schreiben vom 7. März 2014 vorerst (lediglich), dass zunächst die Frage der Zumutbarkeit der Abklärungen geklärt werde und teilte mit, dafür sei am 3. April 2014 ein Termin am USZ vereinbart worden (act. 2.14 bzw. act. 7.12).