Seite 7 offensichtlich nicht, nachdem das Schreiben am 18. Juni 2013 bei der Beklagten einging) an die Beklagte reagierte und genauere Angaben über die Gutachter verlangte (act. 7.6), teilte die Beklagte dem Kläger am 1. Juli 2013 die gewünschten Informationen mit (act. 7.7). Auch dieses Schreiben enthält keine Mahnung mit Hinweis auf allfällige Säumnisfolgen. In der Folge erging offenbar zunächst lediglich direkt zwischen dem USZ und dem Kläger bzw. dessen Psychiater weitere Korrespondenz (vgl. act. 7.8 / 7.10 / 7.11).