b. Wie sich aus dem dargelegten Sachverhalt (lit. C) ergibt, konnte die Begutachtung des Klägers beim USZ nicht vollständig durchgeführt werden. Es liegt allerdings keine schriftliche Mahnung der Beklagten vor, mit welcher diese den Kläger im Sinn der erwähnten Bestimmungen und unter Ansetzung einer Frist von 4 Wochen explizit aufgefordert hätte, sich der vollständigen Begutachtung beim USZ zu unterziehen: Mit Brief vom 12. Juni 2013 (act. 2.10) wurde dem Kläger zunächst lediglich mitgeteilt, dass die Beklagte beabsichtige, beim USZ ein pluridisziplinäres Gutachten einzuholen, ohne Hinweis auf allfällige Säumnisfolgen.