In Ziff. 8 der im vorliegenden Fall anwendbaren allgemeinen Versicherungsbedingungen (Ergänzende Bedingungen für Erwerbsunfähigkeits-Renten und Prämienbefreiung ER, Ausgabe 2000 [act. 7.22]) ist zudem festgelegt: „[...] Wir behalten uns vor, die Erwerbsunfähigkeit auf unsere Kosten jederzeit neu überprüfen zu lassen. [...] entzieht sich die versicherte Person einer Überprüfung ihrer Erwerbsunfähigkeit, so fordern wir die versicherte Person - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - schriftlich auf, das Versäumte innert einer Frist von 4 Wochen nachzuholen, sonst entfallen die Erwerbsunfähigkeitsleistungen.“