I. Mit Urteil vom 14. Mai 2019 wurde die Klage von A___ gutgeheissen und die B___ AG angewiesen, dem Kläger die drei per 1. Mai, 1. August und 1. November 2014 ausstehenden Rentenzahlungen im Betrag von je Fr. 5‘000.-- samt Verzugszinsen ab Klageeinreichung zu bezahlen. Dem Kläger wurde zulasten der Beklagten eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 4‘632.65 zugesprochen (act. 43). Auf das Begründungsverlangen der Beklagten hin (act. 44), wird das Urteil mit schriftlicher Begründung eröffnet.