30). Am 5. November 2018 liess sich die Beklagte innert ebenfalls erstreckter Frist dazu vernehmen und hielt an der bereits bisher vertretenen Auffassung fest, der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten verletzt, weshalb die Leistungseinstellung ohnehin zu Recht erfolgt sei. Ausserdem habe sich der Gesundheitszustand des Klägers offensichtlich verbessert, weshalb es an ihm liege, nachzuweisen, dass er nicht arbeitsfähig sei. Die