Am 24. September 2018 reichte der Kläger innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein und wies darauf hin, dass nur eine allumfassende neue Begutachtung des Klägers bei einem neutralen und bisher nicht involvierten Institut eine Beurteilung des Gesundheitszustands des Klägers erlaube; wenn aktuell festgestellt werde, dass der Kläger nach wie vor krank sei, könne daraus geschlossen werden, dass der Kläger schon die ganze Zeit krank gewesen und es daher nicht gerechtfertigt gewesen sei, die Rentenleistungen einzustellen (act. 30).