G. Nachdem in der Folge keine weiteren Eingaben mehr erfolgten, wurde die Streitsache erneut traktandiert und schliesslich am 31. Oktober 2017 an einer Sitzung der zweiten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien erstmals beraten. Das Gericht erachtete die Streitsache unter den gegebenen Umständen noch nicht für spruchreif. Die Beklagte wurde mit Beweisbeschluss vom 31. Oktober 2017 aufgefordert, den Kläger erneut zu einem Begutachtungstermin bzw. den sich aus dieser Begutachtung ergebenden weiteren notwendigen Abklärungen aufzubieten (act. 22).