Dem gleichzeitig eingereichten Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wurde im Verfahren ERV 16 61 mit Verfügung vom 10. November 2016 stattgegeben und RA AA___ mit der Rechtsverbeiständung beauftragt. Am 14. Dezember 2016 reichte die Beklagte innert erstreckter Frist eine Klageantwort ein und beantragte Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers (act. 6). Mit Replik vom 31. Januar 2017 hielt der Kläger an seiner Klage fest und reichte zusätzliche Unterlagen ein (act. 10), woraufhin die Beklagte am 15. Februar 2017 duplizierte (act.