Mit E-Mail-Antwort vom 3. März 2014 (act. 2.13) erklärte der Rechtsvertreter des Klägers hierauf, die beabsichtigten erneuten Untersuchungen seien dem Kläger nicht zumutbar, wie die Rücksprache mit Dr. G___ ergeben habe. Die Durchsetzung der Mitwirkungspflicht sei unter diesen Umständen unverhältnismässig und unzumutbar. Am 7. März 2014 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit (act. 2.14): „Aufgrund der uns vorliegenden Informationen können wir nicht ohne weiteres nachvollziehen, dass Ihrem Klienten die vorgesehenen Untersuchungen nicht zumutbar sein sollen. Wir verlangen