Diese Untersuchung musste allerdings nach zwei Stunden vorzeitig abgebrochen werden und blieb entsprechend unvollständig (act. 7.17). Der Kläger suchte im Anschluss an die abgebrochene Begutachtung notfallmässig seinen behandelnden Psychiater Dr. G___ auf, welcher Dr. D___ mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 (act. 2.11) umgehend mitteilte, er finde es eine Unverschämtheit, dass dieser seine Untersuchungen von neuem durchsetzen wolle, nachdem er ihm schon im August 2013 geschrieben habe, dass der Kläger die körperlichen Untersuchungen paranoid verarbeitet habe. Seit dem Termin bei Dr. E