10.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung am 21. Dezember 2016 abgewiesen wurde, hat auch RA B___ keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Ausgleichskasse als staatlicher Einrichtung schliesslich ist unabhängig vom Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Kieser, ATSG- Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 61 N 200; BGE 127 V 205 E. 3a). Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.