nur ein provisorischer Verlustschein und am 27. Januar 2016 (Bg. act. 5.5.16) ein definitiver Verlustschein, am 3. Februar 2016 aber immerhin eine (auch) zugunsten der Beschwerdeführerin wirkende und die Haftungssumme auf Fr. 65'714.80 reduzierende Zahlung von D___ über Fr. 11'772.05 resultierten. Die unbestreitbar lange Dauer des Einspracheverfahrens von rund 3.3 Jahren seit dem Zeitpunkt des Ergehens der Schadenersatzverfügung am 5. April 2013 bis zum Einspracheentscheid am 18. August 2016 ist damit hinreichend erklärt, sodass von einem stillschweigenden Verzicht der Ausgleichskasse auf die Schadenersatzforderung keine Rede sein kann.