52 AHVG, wenn sie die nach den Umständen gebotene, sich auch auf das Beitragswesen erstreckende Aufsicht nicht ausüben, wobei sich die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle bei einem wie vorliegend aus nur wenigen Personen zusammengesetzten Verwaltungsrat nach einem strengen Massstab beurteilen (BGE 108 V 199 E. 3). Als grobfahrlässig gilt gerade auch die Passivität faktisch von der Geschäftsführung ausgeschlossener Verwaltungsräte, welche sich umso nachdrücklicher um Einblick in die Geschäfts-bücher zu bemühen hätten. Ein Verwaltungsrat kann sich, wenn es wie beim Beitrags-wesen um die Verantwortung in Geschäften geht, mit denen er