Obliegt die Geschäftsführung einem einzelnen Mitglied des Verwaltungsrats (Art. 754 Abs. 2 OR), so handeln die übrigen Verwaltungsräte qualifiziert schuldhaft im Sinne von Art. 52 AHVG, wenn sie die nach den Umständen gebotene, sich auch auf das Beitragswesen erstreckende Aufsicht nicht ausüben, wobei sich die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle bei einem wie vorliegend aus nur wenigen Personen zusammengesetzten Verwaltungsrat nach einem strengen Massstab beurteilen (BGE 108 V 199 E. 3).