6.2 Vorliegend steht ein Schaden zufolge pflicht- bzw. gesetzeswidriger Nichtleistung der geschuldeten Sozialbeiträge ausser Frage. Wurden Beiträge zurückbehalten, aber gleichzeitig Lohnzahlungen geleistet, ist ein (adäquater) Kausalzusammenhang ohne weiteres zu bejahen, da in einem solchen Fall zwar liquide Mittel der Unternehmung vorhanden sind, diese aber pflichtwidrig nicht für die Begleichung der Beitragsausstände verwendet wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 74/05 vom 8. November 2005 E. 4.3).