6. 6.1 Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG setzt ferner voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 119 V 401 E. 4a). Ersterer liegt bei jedem Umstand vor, der nicht weggedacht werden kann, ohne dass gleichzeitig der Schaden entfiele. Zweiterer wird bei jedem Umstand angenommen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen.