5.3 In Anbetracht dieser Vorschriften wird klar, dass die Beschwerdeführerin als im Handelsregister eingetragene Präsidentin des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift in widerrechtlicher Weise die ihr obliegende Pflichten nicht wahrgenommen hat. Dazu wäre sie auch aufgrund ihrer Ausbildung als Buchhalterin mit Fachausweis und angesichts des Umstands, dass sie anlässlich der Einvernahme durch das Konkursamt H___ gemäss Protokoll vom 12. November 2012 (Bg. act. 5.4.2) einräumte, die Lohnabrechnungen erstellt zu haben, gehalten gewesen. Ihre weiteren Vorbringen in diesem Zusammenhang,