Als formelle Präsidentin des Verwaltungsrates unterstand die Beschwerdeführerin ohne weiteres der Haftungsnorm von Art. 52 AHVG (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.1) und kann - sofern die dazu notwendigen weiteren Voraussetzungen (Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) erfüllt sind - von der zu Schaden gekommenen Ausgleichskasse in Anspruch genommen werden. 4. 4.1 Der geltend gemachte Schaden besteht darin, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es, weil die