3.3 Nach der Rechtsprechung kommen formelle oder gesetzliche Organe einer juristischen Person grundsätzlich immer als Schadenersatzpflichtige in Frage. Vorliegend amtierte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ab 2. April 2009 als Präsidentin des Verwaltungsrates der C___ AG, und dies bis zur Löschung im Handelsregister am 8. April 2011. Damit kam ihr im Zeitraum, für den Beitragsausstände mittels der vorliegend angefochtenen Schadenersatzforderung geltend gemacht werden, formelle Organstellung zu. Als formelle Präsidentin des Verwaltungsrates unterstand die Beschwerdeführerin ohne weiteres der Haftungsnorm von Art.