Materiellrechtlich macht die Prüfung nach bisherigem, vor dem 1. Januar 2012 gültigen Recht gegenüber der heutigen Regelung indessen keinen Unterschied, da die Bestimmung von Art. 52 AHVG betreffend die Arbeitgeberhaftung per 1. Januar 2012 lediglich insofern eine Anpassung erfuhr, als wichtige Charakteristika der Haftung aus der Rechtsprechung neu ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen wurden, insbesondere in Art. 52 Abs. 2 AHVG, wobei an der Grundkonzeption der Haftung aber nichts geändert wurde (vgl. BBl 2011 S. 560 f.). Die frühere Rechtsprechung zur Arbeitgeberhaftung hat deshalb nach wie vor Gültigkeit.