den bisherigen Normen zu prüfen ist (BGE 130 V 445 E. 1). Keine relevante Bedeutung beizumessen ist in diesem Zusammenhang dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses, haftet diesem doch stets eine gewisse Willkür an bzw. hängt er stark von nicht oder nur durch die Verwaltung beeinflussbaren Faktoren ab (BGE 139 V 335 E. 6.2). Materiellrechtlich macht die Prüfung nach bisherigem, vor dem 1. Januar 2012 gültigen Recht gegenüber der heutigen Regelung indessen keinen Unterschied, da die Bestimmung von Art.