B.4 Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 verweigerte der Einzelrichter des Obergerichts die beantragte unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens. B.5 Mit Duplik vom 17. Januar 2017 entgegnete die Ausgleichskasse, mehrere Aussagen im Einvernahmeprotokoll belegten, dass die Beschwerdeführerin für die Buchhaltung und die Lohnadministration zuständig gewesen sei. Sie habe Abschlüsse und Lohnabrechnungen für die C___ AG erstellt und ausserdem Anweisungen betreffend Verbuchung gegeben. Seite 4 Erwägungen