Selbst wenn man auf den Handelsregister-Eintrag abstellte, wäre der Beschwerdeführerin kein Fehlverhalten vorzuwerfen, da sie mangels entsprechender Weisungsbefugnis gar keine Zahlungen habe auslösen können. Das schuldhafte und kriminelle Verhalten von D___ - bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen laufe ein Strafverfahren wegen Betrug, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung und Urkundenfälschung - wiege so schwer, dass ein allfälliges Fehlverhalten von ihr eindeutig in den Hintergrund rücke und damit nicht mehr als adäquate Schadensursache gelten könne.