B. B.1 Gegen diesen Entscheid liess A___ mit Schreiben vom 8. September 2016 wiederum durch RA B___ Beschwerde beim Obergericht mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen erheben. Wer als Organ belangt werden könne, beurteile sich nicht nach formellen Kriterien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen der Firma vorbehaltene Entscheide getroffen und so die eigentliche Geschäftsführung besorgt bzw. die Willensbildung der Firma massgeblich beeinflusst habe.