Ausserdem verfüge sie über einen Fachausweis als Buchhalterin und sei in der C___ AG für die Buchhaltung und die Lohnadministration zuständig gewesen. Deshalb habe sie auch Jahresrechnungen zuhanden der Ausgleichskasse unterzeichnet und Korrespondenz mit dieser geführt. Als Organ der Firma wäre es ihre Pflicht gewesen, sich über die pflichtgemässe Abführung der Sozialbeiträge Gewissheit zu verschaffen und andernfalls zu demissionieren, was jederzeit fristlos möglich gewesen wäre. Ihr Fehlverhalten trete gegenüber jenem von D___ nicht so eindeutig in den Hintergrund, dass der Kausalzusammenhang als unterbrochen gelten könnte.