Seite 2 A.3 Mit Entscheid vom 18. August 2016 (Bg. act. 5.7) wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Nach einer Abschlagszahlung von D___ vom 3. Februar 2016 über Fr. 11‘772.05 betrage der Schaden noch Fr. 65‘714.80. A___ sei vorzuwerfen, dass sie sich überhaupt auf die Funktion als Strohfrau eingelassen habe. Ausserdem verfüge sie über einen Fachausweis als Buchhalterin und sei in der C___ AG für die Buchhaltung und die Lohnadministration zuständig gewesen.